Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Glasmann Design & Service GmbH
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
1. Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinition, Abwehrklausel, Form
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) wird die Glasmann Design & Service GmbH als „Glasmann“ bezeichnet und Vertragspartner von Glasmann als „Kunde/n“.
Das Werk, Marie-Curie-Str. 3, 72202 Nagold, in dem Glasmann seine Leistungen erbringt, wird auch als „Montageort“ bezeichnet.
Die zu den von Glasmann zu montierenden Baugruppen, Maschinen u.ä. gehörenden Komponenten (z.B. Bauteile, Maschinenkorpus) und Hilfsmittel (z.B. Schrauben, Unterlegscheiben, Muttern) werden in diesen AGB zusammengefasst auch „Material“ genannt.
Die vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Pläne, Anleitungen und die diese begleitenden mündlichen oder schriftlichen Erklärungen werden zusammengefasst als die „Dokumentationen“ bezeichnet.
„Spezialwerkzeuge“ im Sinne dieser AGB sind Werkzeuge, die üblicherweise im Handel nicht frei erhältlich sind, etwa weil diese eigens für die Montage von Baugruppen, Maschinen u.ä. angefertigt wurden.
„Bereitstellen“ im Sinne dieser AGB bedeutet in Abhängigkeit der mit Glasmann getroffenen Vereinbarung (siehe Ziffer 2.3 und 2.4) entweder die Verbringung des Materials zum Montageort durch den Kunden oder die Bereitstellung des Materials zur Abholung am Sitz durch den Kunden an dessen Sitz.
Der Termin, bis zu dem die Montageleistungen von Glasmann zu erbringen sind, wird in diesen AGB auch als der „Fertigstellungstermin“ bezeichnet.
1.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Glasmann und dessen Kunden im Zusammenhang mit Montage- und/oder sonstigen Leistungen von Glasmann (nachfolgend auch: „die Leistungen“) gelten ausschließlich diese AGB, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Glasmann nicht an, es sei denn, Glasmann hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt Ausschließlich diese AGB gelten auch dann, wenn Glasmann in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB von Kunden eine Leistung vorbehaltlos ausführt. Die nachstehenden AGB von Glasmann gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals auf sie hingewiesen wird.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt) sind schriftlich, also mindestens in Textform gem. § 126b BGB (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Dieses Formerfordernis gilt auch für im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zur Abweichung von diesen AGB. § 305b BGB bleibt unberührt.
2. Leistungsumfang
2.1 Glasmann hat sich auf Montageleistungen, insbesondere auf die Montage von Baugruppen und artverwandte Tätigkeiten (z.B. Montage von Maschinen), spezialisiert, wobei allein vom Kunden bereitgestelltes Material (vgl. Ziffer 3 dieser AGB) montiert wird.
2.2 Glasmann erbringt Montageleistungen ausschließlich am Montageort. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet Glasmann neben der Erbringung von Montageleistungen keine weitergehenden Leistungen, insbesondere keine Transportleistungen und keinen Einbau bzw. Anschluss der montierten Baugruppen, Maschinen u.ä. beim Kunden. Der Transport des Materials vom Kunden zum Montageort und zurück erfolgt grundsätzlich durch den Kunden.
2.3 Auf Verlangen und Kosten des Kunden holt Glasmann das Material und ggf. erforderliche Spezialwerkzeuge beim Kunden ab bzw. lässt diese abholen und/oder liefert die fertig montierten Baugruppen, Maschinen u.ä. an den Kunden oder an einen anderen von diesem bestimmten Ort bzw. lässt diese dorthin anliefern. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Glasmann berechtigt, die Art des Transports (z.B. Person des Transporteurs, Transportweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Dabei ist es Glasmann insbesondere freigestellt, den Transport auch mit eigenem Personal und/ oder Fuhrpark durchzuführen.
2.4 Bei Materialeingang am Montageort führt Glasmann eine Sichtprüfung (insbesondere hinsichtlich offensichtlicher (Transport-) Schäden) und eine Vollständigkeitsprüfung durch. Werden hierbei Schäden oder negativ abweichende Materialmengen festgestellt, teilt Glasmann dies dem Kunden unverzüglich mit. Der Kunde sorgt dann auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko für die Ersatzbeschaffung.
2.5 Eine Funktionsprüfung des angelieferten Materials und/oder der fertig montierten Baugruppen, Maschinen u.ä. ist durch Glasmann nicht geschuldet.
2.6 Sind die Montagearbeiten an den zu montierenden Baugruppen, Maschinen u.ä. abgeschlossen, wird Glasmann den Kunden hierüber unverzüglich informieren und, soweit Glasmann nicht den Rücktransport der Baugruppen, Maschinen u.ä. sowie ggf. verwendetes Spezialwerkzeug schuldet, diese zur Abholung für den Kunden bereitstellen. Soweit möglich wird Glasmann für den Rücktransport die vom Kunden verwendeten Verpackungen wiederverwenden. Soweit eine Wiederverwendung der Verpackungen nicht möglich ist, z.B. aufgrund deren Zustands, tauscht Glasmann diese Verpackungen durch geeignete neue Verpackungen aus.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Das für die Erbringung der geschuldeten Montageleistungen benötigte Material wird in dem sich aus dem Auftrag ergebenden Umfang vom Kunden gestellt.
3.2 Glasmann trifft für das Material und ggf. benötigtes Spezialwerkzeug keine Beschaffungs- und Bereitstellungspflicht. Das Beschaffungs- und Bereitstellungsrisiko für das Material trägt ausschließlich der Kunde. Dieser ist verpflichtet, Glasmann das Material und ggf. benötigtes Spezialwerkzeug rechtzeitig vollständig und ordnungsgemäß, d.h. in einem ohne Weiteres zur Montage bereiten Zustand, bereitzustellen. Zur Vermeidung von Verzögerungen soll der Kunde Glasmann die für die geschuldete Montageleistung benötigten Hilfsmittel zuzüglich einer Sicherheitsmarge von ca. 5% bereitstellen.
3.3 Der Kunde wird Glasmann unverzüglich in Textform darüber unterrichten, ob und gegebenenfalls welche Materialien und/oder Spezialwerkzeuge er Glasmann nicht rechtzeitig bereitstellen kann.
3.4 Der Kunde ist ferner verpflichtet, Glasmann rechtzeitig alle für die Erbringung der vereinbarten Montageleistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zukommen zu lassen. Dies betrifft insbesondere die Dokumentationen und etwaige besondere Anforderungen an die Leistungserbringung, wie z.B. Einhaltung besonderer Standards, Lagerungsbedingungen (insb. staubfrei, Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit) und Erfordernis der Verwendung von Spezialwerkzeugen.
3.5 Etwaig für die Montage des Materials benötigtes Spezialwerkzeug hat der Kunde für Glasmann zusammen mit dem Material bereitzustellen.
3.6 Material und ggf. Spezialwerkzeuge hat der Kunde auf eigene Kosten in einer zum Transport geeigneten und vor Beschädigungen schützenden Verpackung zu verpacken.
AGB Glasmann Design & Service GmbH, Stand: Juni 2022 Seite 1 von 3 |
3.7 Ordnungsgemäß verpacktes Material und ggf. Spezialwerkzeuge sind vom Kunden so bereitzustellen, dass diese ohne wesentliche zeitliche Verzögerung beim Kunden verladen bzw. am Montageort entladen werden können.
3.8 Soweit Glasmann auch den Transport von Material und ggf. Spezialwerkzeugen schuldet, kann diese den Transport von offensichtlich unzureichend verpacktem Material und/oder Spezialwerkzeugen ablehnen oder, sofern und soweit möglich, die bisherige Verpackung durch geeignete Verpackungen ersetzen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde Glasmann zu ersetzen.
4. Angebot, Bindung und Vertragsschluss
4.1 Der Vertragsschluss erfolgt regelmäßig durch Annahme eines von Glasmann gegenüber dem Kunden abgegebenen Angebots. Gibt ausnahmsweise der Kunde ein verbindliches Angebot (z.B. Bestellung) an Glasmann ab, erfolgt der Vertragsschluss durch Annahme des Angebots durch Glasmann (z.B. Auftragsbestätigung).
4.2 Sofern und soweit nicht abweichend im Angebot angegeben, sind Grundlage für das von Glasmann jeweils abgegebene Angebot insbesondere
- Erbringung der Montageleistung am Montageort ohne Erfordernis der Berücksichtigung von besonderen Anforderungen an die Leistungserbringung im Sinne von Ziffer 3.4;
- Beschaffung des Materials durch den Kunden;
- Hin- und Rücktransport des Materials durch den Kunden;
- Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit des für die Montageleistungen benötigten Materials;
- Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Dokumentationen;
- die vom Kunden vorgegebene oder die von Glasmann mangels Vorgabe auf der Grundlage der überlassenen Dokumentationen geschätzte Montagezeit;
- ein vom Kunden vorab mitgeteilter Fertigstellungstermin.
- Angebote von Glasmann sind, soweit nicht anders vereinbart, für die Dauer von zehn Kalendertagen ab Zugang beim Kunden bindend. Mit Ablauf der Bindungsfrist erlischt das Angebot.
- Angebote von Kunden können von Glasmann innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang des Angebots bei Glasmann angenommen werden.
- Erklärt der Kunde die Annahme eines Angebots von Glasmann nach Ablauf der Bindungsfrist oder gibt der Kunde auf der Grundlage eines erloschenen Angebots eine Bestellung ab, so stellt dies ein neues/eigenes Angebot des Kunden dar, welches für einen wirksamen Vertragsschluss der Annahme durch Glasmann bedarf. Ziffer 4.4 gilt entsprechend. Alternativ kann das Angebot des Kunden von Glasmann auch mit Ausführung der Leistung angenommen werden.
5. Preise, Transport- und Nebenkosten, Anpassungsvorbehalt, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
5.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, Festpreise und gelten ab Montageort.
5.2 Der Kunde trägt außerdem alle für die Durchführung des Vertrags anfallenden Kosten, insbesondere Transportkosten, Kosten für Verpackung, soweit diese nicht vom Kunden gestellt wird, und Versicherung (z.B. Transportversicherung). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich Glasmann eigenem Personal und/oder Fuhrpark für die Durchführung des Transports bedient. In diesem Fall ist Glasmann berechtigt, dem Kunden die bei Beauftragung eines Dritten mit dem Transport üblicherweise anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Des Weiteren trägt der Kunde zusätzlich alle etwaig anfallenden Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentliche Abgaben.
5.3 Soweit in der Rechnung nicht abweichend angegeben, sind Rechnungen ohne Abzug sofort nach Zugang der Rechnung und in jedem Fall erst nach Abnahme der fertig montierten Baugruppen durch den Kunden zur Zahlung fällig.
5.4 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
5.5 Erweist sich die Grundlage, auf der Glasmann sein Angebot gegenüber dem Kunden abgegeben hat (Ziffer 4.2), nach Vertragsschluss aus Gründen, die Glasmann nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise zum Nachteil von Glasmann als unzutreffend, so ist Glasmann berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB um den Betrag zu erhöhen, den der vereinbarte Preis von dem Angebotspreis abweicht, den Glasmann dem Kunden angeboten hätte, wenn die Grundlage für die Abgabe ihres Angebots zutreffend gewesen wäre. Die Anpassung darf 25% des bisher vereinbarten Preises nicht übersteigen.
5.6 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder zur Entscheidung reif sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Fristen und Verzug
6.1 Ein Fertigstellungstermin wird individuell mit dem Kunden vereinbart bzw. von Glasmann im Angebot angegeben. Sofern dies nicht Fall ist, schuldet Glasmann die Fertigstellung der Montage binnen angemessener Frist.
6.2 Die Einhaltung von Fertigstellungsterminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden (vgl. Ziffer 3) voraus.
6.3 Soweit und solange der Kunde aus Gründen, die Glasmann nicht zu vertreten hat, seine Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 3 nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann Glasmann die ihr obliegende Leistung verweigern, § 320 BGB. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 642 BGB, bleiben hiervon unberührt.
In diesem Fall verschieben sich Fertigstellungstermine um einen angemessenen Zeitraum in die Zukunft.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Nichteinhaltung von Fertigstellungsterminen zurückzuführen ist auf ein Ereignis Höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Pandemien) oder auf ein sonstiges Ereignis, das nicht im Einflussbereich von Glasmann liegt. Glasmann wird in einem solchen Fall den Kunden unverzüglich informieren.
6.4 Der Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn die montierten Baugruppen, Maschinen u.ä. den Montageort verlassen haben oder Glasmann die Versand- bzw. Abholbereitschaft gemeldet hat.
6.5 Die Ziffern 6.2 bis 6.4 gelten für den Fall, dass Fertigstellungstermine nicht vereinbart sind und die Montage in diesem Fall binnen angemessener Frist fertigzustellen ist, entsprechend.
7. Gefahrübergang
7.1 Erfüllungsort für die Erbringung von Montageleistungen durch Glasmann und etwaiger Nacherfüllungen ist der Montageort.
7.2 Ungeachtet des Umstands, ob Glasmann gegebenenfalls auch den Transport des Materials zum Montageort schuldet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des anzuliefernden Materials und ggf. der Spezialwerkzeuge erst mit Übergabe des Materials am Montageort auf Glasmann über.
7.3 Beim Rücktransport der fertig montierten Baugruppen, Maschinen u.ä. erfolgt der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung ungeachtet des Umstands, ob Glasmann gegebenenfalls auch den Transport vom Montageort zum Kunden oder an einen anderen von diesem bestimmten Ort schuldet, mit Abholung der fertig montierten Baugruppen, Maschinen u.ä. durch den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung des Transports bestimmte Person.
8. Abnahme, Mängel, Nacherfüllung
AGB Glasmann Design & Service GmbH, Stand: Juni 2022 Seite 2 von 3 |
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von Glasmann erbrachten Montageleistungen unverzüglich nach Anlieferung der fertig montierten Baugruppen, Maschinen u.ä. beim Kunden oder an dem von diesem abweichend angegebenen Bestimmungsort abzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Kunde die Montageleistungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme vom Kunden nicht verweigert werden.
8.2 Die Montageleistungen von Glasmann gelten als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen unter Angabe mindestens eines Mangels in Schriftform verweigert.
8.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung von Glasmann für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehält.
8.4 Bei einer Untersuchung der von Glasmann montierten Baugruppen, Maschinen u.ä., insbesondere bei deren Erprobung, vom Kunden festgestellte Mängel sind Glasmann vom Kunden unverzüglich in Schriftform mitzuteilen.
8.5 Der Kunde hat Glasmann unverzüglich eine Überprüfung der behaupten Mängel nach Wahl von Glasmann am Belegenheitsort der Sache oder am Montageort zu ermöglichen. Der Kunde kann eine Überprüfung bei ihm durch Glasmann ablehnen, wenn dieser berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.
8.6 Erweist sich die Montageleistung von Glasmann als nicht vertragsgemäß, so ist Glasmann zur Beseitigung des Mangels gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist (z.B. fehlerhafte oder unvollständige Dokumentationen).
8.7 Stellt sich nach Prüfung der vom Kunden behaupteten Mängel heraus, dass diese tatsächlich nicht bestehen, unerheblich sind oder auf Umständen beruhen, die dem Kunden zuzurechnen sind, hat Glasmann Anspruch auf Erstattung der ihr für die im Zusammenhang mit der Prüfung entstanden Kosten.
9. Haftung von Glasmann, Haftungsbegrenzung und Haftungsausschluss
9.1 Glasmann haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Glasmann, oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Glasmann beruhen. Im Übrigen ist die Haftung von Glasmann für Schäden ausgeschlossen.
9.2 Ausnahmen von den Haftungsausschlüssen und -beschränkungen
Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffer 9.1 gelten nicht
- bei der Verletzung wesentlicher oder typischer Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“) von Glasmann. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die die vertragsgemäße Durchführung erst ermöglichen;
- bei der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Glasmann oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- bei Mängeln, die Glasmann, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen arglistig verschwiegen hat;
- wenn Glasmann eine Garantie oder Beschaffenheit übernommen hat;
In den vorstehenden Fällen haftet Glasmann nach den gesetzlichen Bestimmungen nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in Ziffer 9.3.
- Sofern und soweit Glasmann nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet, ist die Haftung von Glasmann auf den vorhersehbaren, typsicherweise eintretenden Schaden begrenzt. Des Weiteren ist in diesem Fall die Haftung von Glasmann auf die im jeweiligen Schadensfall vom Versicherer auf der Grundlage der von Glasmann abgeschlossenen Versicherung zu erbringenden Versicherungsleistung begrenzt. Glasmann verpflichtet sich, eine Versicherung, die die in einem Betrieb wie dem von Glasmann üblicherweise bestehenden Risiken abdeckt, mit einer angemessener Deckungssumme abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
- Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere jedoch Gewährleistungsansprüche, verjähren in 12 Monaten ab ihrem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Schadensersatzansprüche des Kunden, für die Glasmann aufgrund der Ausnahmen gem. Ziffer 9.2 nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet, gelten die gesetzlichen Fristen. Mit Eintritt der Verjährung der Gewährleistungsansprüche sind auch die Rechte des Kunden auf Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
10. Datenschutz
Dem Kunden ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, darunter teilweise auch personenbezogene Daten, wie z.B. Kontaktadressen, Emailadressen, Anschriften, gespeichert und zum Zwecke der Vertragsabwicklung (Art. 6 Abs.1 1b) DSGVO) verarbeitet und gegebenenfalls an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Kunde einverstanden.
11. Vertraulichkeit
Alle Glasmann vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassenen Informationen und Unterlagen, insbesondere die ihr zur Erstellung eines Angebots und zur Erbringung von Montageleistungen zur Verfügung gestellten Dokumentationen, behandelt Glasmann streng vertraulich.
12. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache und Schlussbestimmungen
12.1 Vertragssprache ist deutsch.
12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Glasmann. Glasmann ist jedoch auch berechtigt, am gesetzlichen Sitz des Kunden zu klagen.
12.3 Für die Vertragsbeziehung zwischen Glasmann und Kunden sowie für die Beurteilung dieser AGB gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Glasmann und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
AGB Glasmann Design & Service GmbH, Stand: Juni 2022 Seite 3 von 3
Glasmann Design & Service GmbH